Das Wahlsystem zur Bundestagswahl
Das Grundgesetz sagt über das Wahlsystem nichts aus.
Es legt lediglich fest, dass das Volk seine Staatsgewalt
in Wahlen ausübt und dass diese allgemein, frei, geheim,
gleich und unmittelbar sein müssen (Art. 20 Abs. 2
und Art. 38 GG). Folglich regelt ein einfaches Gesetz, das
Bundeswahlgesetz, den Modus und den Ablauf der Bundestagswahl.
Es wäre vom Parlament leicht zu ändern. Das derzeitge
Wahlsystem hat sich jedoch seit den zweiten Bundestagswahlen
im Jahr bewährt und seither nur kleinere Korrekturen
erfahren.
Wahlberechtigt (aktiv und passiv) ist demnach jeder Deutsche
über 18 Jahren. Um wählbar zu sein, muss man seit
mehr als einem Jahr die deutsche Staatsbürgerschaft
besitzen. Wahlberechtigt ist an seinem Erstwohnsitz, wer
dort seit mindestens drei Monaten ansässig ist. Insassen
psychiatrischer Krankenhäuser, Bürger, die dauerhaft
einen Betreuer haben, sowie rechtskräftig Verurteilte,
denen durch richterlichen Beschluss das Wahlrecht aberkannt
wurde, können von der Wahl ausgeschlossen werden.
Das Bundeswahlgesetz legt ein Mischsystem zwischen Mehrheitswahl
und Verhältniswahl fest, die so genannte personalisierte
Verhältniswahl. Sie soll die Vorteile der Mehrheits-
oder Personenwahl mit den Vorzügen der Verhältnis-
oder Listenwahl verbinden. Mit der Erststimme wählt
der Stimmberechtigte einen Direktkandidaten in seinem Wahlkreis.
Dieses Direktmandat erhält der Bewerber mit den meisten
Stimmen. Die Zweitstimme gibt der Wähler für die
Landesliste einer Partei in seinem Bundesland ab. In jedem
Bundesland wird dabei ein festgelegter Teil der 598 Mandate
des Bundestages vergeben. Diese Sitze werden nun zwischen
den Parteien aufgeteilt.
Entscheidend für die Verteilung der Mandate ist die
Zahl der Zweitstimmen, die eine Partei bekommt. Mit dem
so genannten Hare-Niemeyer-Verfahren ermittelt der Bundeswahlleiter,
wie viele Mandate einer Partei in den einzelnen Bundesländern
gemäß ihres Zweitstimmenanteils zustehen. Berücksichtigung
finden dabei nur Parteien, die bundesweit mehr als fünf
Prozent der Zweitstimmen auf sich vereinen konnten oder
mindestens drei Direktmandate errungen haben. Die jeder
Partei zugeteilten Sitze werden zunächst mit den Gewinnern
der Direktmandate besetzt. Die übrigen Sitze erhalten
der Reihenfolge nach die ersten Bewerber auf den Landeslisten
der Parteien. Von den insgesamt 598 Sitzen in neuen Bundestag
geht auf diese Weise die Hälfte an die Direktkandidaten
in den 299 Wahlkreisen. Die restlichen 299 Mandate erhalten
Bewerber der Landeslisten.
Ein Überhangmandat entsteht, wenn eine Partei in einem
Bundesland über die Direktmandate mehr Sitze gewinnt
als ihr laut dem Zweitstimmenergebnis eigentlich zustehen.
Überhangmandate bleiben der betreffenden Partei uneingeschränkt
erhalten, die anderen Parteien bekommen dafür keinen
Ausgleich. Die Zahl der Bundestagsabgeordneten erhöht
sich entsprechend um die Zahl der Überhangmandate.
Ein Ausgleich der Überhangmandate über Landesgrenzen
hinweg findet nicht statt.
Entsprechend entstehen durch Überhangmandate Vorteile
für Parteien, die viele Direktmandate erringen können,
erfahrungsgemäß die großen Volksparteien
CDU/CSU und SPD. Vor allem Union und FDP nutzten zu Zeiten
ihrer Regierungskoalition diese Eigenheit des deutschen
Wahlsystems: Auf Überhangmandate spekulierend rief
die Union Wähler auf, mit der Erststimme für ihren
Direktkandidaten zu votieren, die Zweitstimme aber auf die
FDP-Liste abzugeben. Damit blieb der Anteil der Mandate
für die Union hoch und gleichzeitig wurde das bürgerliche
Potenzial gleichzeitig für den Koalitionspartner FDP
mit genutzt. Bei den Bundestagswahlen 1998 errang jedoch
die SPD die größte Anzahl an Überhangmandaten.
Weiterführende Links:
>> Die
beste Wahlrechtsseite: wahlrecht.de
>> Homepage
des Bundeswahlleiters
>> Bundeswahlgesetz
(BWG)
>> Bundeswahlordnung
(BWO)